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Informationen des Gewerbevereins  

 

   

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Satzung des Gewerbevereins Gondelsheim e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Gewerbeverein Gondelsheim e.V.
(2) Er hat den Sitz in Gondelsheim
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bretten eingetragen.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden zum Beispiel aus Industrie, Handel, Handwerk, Gastronomie, Tourismus sowie der Freien Berufe zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des Mittelstandes
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Regelmäßigen Kontakt mit der Gemeindeverwaltung, um die Anliegen insbesondere des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können.
2. Information und Diskussion der Mitglieder über Fragen der kommunalen Anliegen.
3. Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit .
4. Organisation und Durchführung von Gewerbeausstellungen, Märkten, Festen und anderen Aktivitäten
5. Förderung der Gemeinschaft der Vereinsmitglieder

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
(2) Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu benennen ist.
(3) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.
(6) Bei Tod eines Mitgliedes kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen.
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit seinem Beitrag in Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.


§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Durch Beiträge werden in erster Linie die laufenden Ausgaben des Vereins finanziert.
(2) Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine einmalige Umlage erhoben werden, deren Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand und seine Zuständigkeiten

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem 1. stellvertretenden Vorstand,
3. dem 2. stellvertretenden Vorstand,
4. dem Schriftführer und
5. dem Kassierer.
Der Vorstand und seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand und seine Stellvertreter sind jeder allein vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand, der 1. stellvertretende Vorstand, der 2. stellvertretende Vorstand, der Schriftführer und der Kassierer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(4) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, lädt zur Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
(5) Der Schriftführer führt die Protokolle der Sitzungen und ist für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftverkehr ist vom Schriftführer in Absprache mit dem Vorsitzenden zu führen.
(6) Der Kassierer zieht die Beiträge und die Umlagen ein und führt die Kassengeschäfte. Ihm obliegt die Mitgliederverwaltung. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung und der Jahresbericht ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Schriftverkehr ist vom Schriftführer in Absprache mit dem Vorsitzenden zu führen.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es aus einem wichtigen Grund das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich beim Vorsitzenden und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gondelsheim.
(5) Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen spätestens 7 Tage vor der jeweiligen Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein. Über die Behandlung von Anträgen, die später eingehen, entscheidet der Vorstand.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(2) Zu ihrer Zuständigkeit gehören insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Bestellung der Rechnungsprüfer
c) die Festsetzung von Vereinsbeiträgen und von Umlagen
d) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens
e) die Änderung der Vereinssatzung
f) die Entlastung des Vorstands
g) die Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins
(3) Die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern erfolgt für die Dauer von 1 Jahr, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.


§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. Einer nachträglichen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedarf es nicht.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 -Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gondelsheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

   

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